Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Kostenträgern Daten zur Krankenhausbehandlung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Hierzu zählen insbesondere die Daten nach §301 SGB V und §21 KHEntgG. Dazu gibt es weitere Vereinbarungen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern.