Finanzierung - ambulant

Finanzierung

ambulant

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In den Krankenhäusern bestehen verschiedene Möglichkeiten zur ambulanten Behandlung.

Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe (AOP)

Die Krankenhäuser sind nach § 115 b SGB V zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog genannten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss (§ 96 SGB V).

Heilmittel Preisliste

Ergotherapie

 

Physiotherapie

 
Podologie
AOK, vdek

Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

Gemäß § 116b SGB V können Krankenhäuser, Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zu erbringen, soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen und dies gegenüber dem Erweiterten Landesausschuss unter Beifügung entsprechender Belege anzeigen. Die Anforderungen und Voraussetzungen für die Teilnahme werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) für schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen und hochspezialisierte Leistungen festgelegt.

Formulare/ Downloads: www.kvmv.de

Weitere ambulante Behandlungen am Krankenhaus:
  • Zweitmeinung (§ 27b SGB V)
  • Notfallambulanzen (§ 75 Abs. 1b SGB V; § 76 Abs. 1 SGB V)
  • Fachärztliche Behandlung nach Terminvergabe (§ 75 Abs. 1a Satz 6 SGB V)
  • Medizinische Versorgungszentren (§ 95 SGB V)
  • Persönliche Ermächtigungen (116 SGB V)
  • Institutsermächtigungen (§116 a SGB V)
  • Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V)
  • Psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 SGB V)
  • Sozialpädiatrische Zentren (§ 119 SGB V)
  • Heilmittelambulanzen (§ 124 Abs. 3 SGB V)
  • Disease Management Programme - DMP (§ 137 f SGB V)
  • Ambulanz im Rahmen eines Vertrages zur Integrierten Versorgung (§ 140 a ff. SGB V)
  • Durchgangsarzt-/Berufsgenossenschaftliche Ambulanz

Hinweis

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