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Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Personal > Rechtsgrundlagen

Basisinformation Personal -> Rechtsgrundlagen

Methodik der Kalkulation des Pflegeaufwands und des Pflegepersonalquo-tienten in Bezug auf die Nutzung im Rahmen des geplanten § 137j SGB V - Gutachten im Auftrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft
Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Personal > Ausbildung/Weiterbildung Pflege

Basisinformation Personal -> Ausbildung/ Weiterbildung Pflege

  1. Ergotherapeut, Ergotherapeutin
  2. Diätassistent, Diätassistentin
  3. Hebamme, Entbindungspfleger
  4. Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
  5. Pflegefachfrau, Pflegefachmann
  6. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  7. Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer
  8. medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
  9. medizinisch-technischer Radiologieassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin
  10. Logopäde, Logopädin
  11. Orthoptist, Orthoptistin
  12. medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik
 

DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten (OTA/ATA)

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte der Intensivpflege sowie Pflege von Schlaganfallpatienten, Anästhesie, neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege und Atmungstherapie
(Weiterbildungsverordnung für Intensivpflege, Anästhesie und Atmungstherapie (WPrVOIAA)

Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Recht

Basisinformation Recht

Die KGMV schließt auf Landesebene für ihre Mitglieder Rahmenverträge und Vereinbarungen ab. Hier finden Sie eine Auflistung der bestehenden Vereinbarungen sowie Links zu Gesetzen und Verordnungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Planung / Organisation > Ausland

Basisinformation Planung / Organisation -> Ausland

Eine aktuelle Herausforderung der Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern ist die Vorbereitung auf die Internationalisierung des Gesundheitsmarktes. So rüsten sich die Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern in enger Kooperation mit ihrer Krankenhausgesellschaft auf die Zusammenarbeit mit den Gesundheitsdienstleistern im Hinblick auf einheimische und ausländische Partner.

Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen bieten ihre Dienstleistungskapazitäten, teilweise gemeinsam mit Hotels und weiteren Partnern, je nach Patientenstruktur an. Diese vernetzte Angebotsstruktur stellt ein Alleinstellungsmerkmal dar. Durch intensive Abstimmungsprozesse zwischen den unterschiedlichen Anbietern ist es möglich, sehr differenzierte, ggf. persönlich zugeschnittene Angebotspakete zu erstellen. Hierbei sind die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen durchaus an weiteren Bündnispartnern in den Bereichen Gesundheit, Fitness und Erholung interessiert. Die Mitgliedseinrichtungen der KGMV nutzen konsequent die besondere Situation in Mecklenburg-Vorpommern, mit bestausgebildeten und hochmotivierten Mitarbeitern sowie mit modernster Infrastruktur die Herausforderungen der Globalisierung anzunehmen und auf in- und ausländischer Partner zuzugehen.

Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Planung / Organisation > Planung / Förderung

Basisinformation Planung / Organisation -> Planung / Förderung

Entsprechend dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sind Krankenhäuser wirtschaftlich zu sichern, um eine qualitativ hochwertige patienten- und bedarfgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertig eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten.

Die Bundesländer stellen zur Verwirklichung dieser Ziele Krankenhauspläne und Investitionspläne auf. Hierbei arbeiten die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen. Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Bei der Krankenhausplanung sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben. Unmittelbar Beteiligte sind in M-V die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, der Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, die Krankenhausgesellschaft des Landes und die Kommunalen Landesverbände. Beteiligt ist neben den unmittelbar Beteiligten die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern.


Krankenhausplan

Die Krankenhausplanung ist als Rahmenplanung angelegt.

AKTUELL: Krankenhausplan 2012 (Stand Dezember 2023)

Entsprechend Punkt 6.2 (Stand 30.09.2022) des Krankenhausplans sind die Krankenhäuser, die eine "Palliativmedizinische Komplexbehandlung" anbieten, auf der Homepage der KGMV ausgewiesen.

Entsprechend Punkt 6.3 (Stand 30.09.2022) des Krankenhausplans sind die Krankenhäuser, die eine "Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung" anbieten, auf der Homepage der KGMV ausgewiesen.


Geriatrieplan des Landes M-V

Geriatrieplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

Psychiatrieplan des Landes M-V

Plan zur Weiterentwicklung eines integrativen Hilfesystems für psychisch kranke Menschen in Mecklenburg-Vorpommern:

Psychiatrieplan M-V


Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern (Stand: Dezember 2022)

Bestandsaufnahme 2022

Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Planung / Organisation > Konzepte

Basisinformation Planung / Organisation -> Konzepte

Donnerstag, 22 Mai 2014

Basisinformation Planung / Organisation

Entsprechend dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sind Krankenhäuser wirtschaftlich zu sichern, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten.
Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Finanzierung > Somatik

Basisinformation Finanzierung -> Somatik

Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Finanzierung > Psychiatrie

Basisinformation Finanzierung -> Psychiatrie

Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Finanzierung > ambulant

Basisinformation Finanzierung -> ambulant

In den Krankenhäusern bestehen verschiedene Möglichkeiten zur ambulanten Behandlung.

Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe (AOP)

Die Krankenhäuser sind nach § 115 b SGB V zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog genannten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss (§ 96 SGB V).

Vertrag nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Ein-griffe und stationsersetzende Behandlungen im Kranken-haus – (AOP-Vertrag)

Formulare/ Downloads:

2023

2022

2020

2019

Heilmittel Preisliste

Ergotherapie

 

Physiotherapie

 
Podologie
AOK, vdek

Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

Gemäß § 116b SGB V können Krankenhäuser, Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zu erbringen, soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen und dies gegenüber dem Erweiterten Landesausschuss unter Beifügung entsprechender Belege anzeigen. Die Anforderungen und Voraussetzungen für die Teilnahme werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) für schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen und hochspezialisierte Leistungen festgelegt.

Formulare/ Downloads: www.kvmv.de

Weitere ambulante Behandlungen am Krankenhaus:
  • Zweitmeinung (§ 27b SGB V)
  • Notfallambulanzen (§ 75 Abs. 1b SGB V; § 76 Abs. 1 SGB V)
  • Fachärztliche Behandlung nach Terminvergabe (§ 75 Abs. 1a Satz 6 SGB V)
  • Medizinische Versorgungszentren (§ 95 SGB V)
  • Persönliche Ermächtigungen (116 SGB V)
  • Institutsermächtigungen (§116 a SGB V)
  • Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V)
  • Psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 SGB V)
  • Sozialpädiatrische Zentren (§ 119 SGB V)
  • Heilmittelambulanzen (§ 124 Abs. 3 SGB V)
  • Disease Management Programme - DMP (§ 137 f SGB V)
  • Ambulanz im Rahmen eines Vertrages zur Integrierten Versorgung (§ 140 a ff. SGB V)
  • Durchgangsarzt-/Berufsgenossenschaftliche Ambulanz