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  •  Pressemitteilung der KGMV
Freitag, 03 Januar 2025
Kategorie: Presse

Ministerin Drese verspricht mehr Geld für Krankenhäuser – KGMV widerspricht

Schwerin, den 3. Januar 2025. - Krankenhausgesellschaft reagiert auf Pressemitteilung der Ministerin (veröffentlicht in
der SVZ am 2. Januar 2025)
Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Recht > Verträge

Basisinformation Recht -> Verträge

Die KGMV schließt auf Landesebene für ihre Mitglieder Rahmenverträge und Vereinbarungen ab. Hier finden Sie eine Auflistung der bestehenden Vereinbarungen.


Aktuelle Informationen zur Leistungserbringung und Abrechnung bei/von Flüchtlingen

RAHMENVEREINBARUNG

zur medizinischen Versorgung der im Asylbewerberleistungsgesetz genannten Leistungsberechtigten und zur Unterstützung bei der medizinischen Erstaufnahmeuntersuchung und bei notwendigen kurativen Behandlung von Flüchtlingen in und aus Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zwischen der KGMV und dem Innenministerium des Landes MV.

Rahmenvereinbarung

Ansprechpartner in der KGMV sind neben Herr André Loewe und Herr Daniel Korn.

Bisher beigetreten:

Landkreis Rostock
Landkreis Vorpommern-Rügen
Landkreis Ludwigslust-Parchim

 

Informationsmaterialien zur Corona-Schutzimpfung in ukrainischer Sprache

 

Für die Abrechnung mit der KVMV finden Sie hier folgende Unterlagen:

Zum 1. September 2015 hat die KVMV mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern eine Rahmenvereinbarung zur ambulanten ärztlichen Versorgung der im Asylbewerberleistungsgesetz genannten Leistungsberechtigten und zur Unterstützung bei der medizinischen Erstaufnahmeuntersuchung und ggf. notwendigen kurativen Behandlung von Flüchtlingen in Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach § 75 Abs. 6 SGB V und § 4 AsylbLG sowie § 62 AsylVfG geschlossen.

Das bedeutet, dass diese Rahmenvereinbarung die Versorgung von Asylbewerbern in den Praxen, in Gemeinschaftseinrichtungen sowie im Not- und Bereitschaftsdienst als auch die Versorgung von Flüchtlingen in Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) und Notunterkünften (NUF) regelt.

Zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen können neben Vertragsärzten auch Nicht-Vertragsärzte (z.B. pensionierte Ärzte) und Ärzte aus stationären Einrichtungen an dieser Vereinbarung teilnehmen. Die Regelungen für Vertragsärzte gelten für diese Ärzte entsprechend.

Ansprechpartner:

Gruppenleiter der Fachgruppen-Bereiche in der Abrechnungsabteilung
Mitarbeiter der Vertragsabteilung


Vereinbarungen der KGMV mit dem Land


2-seitige Verträge nach § 112 SGB V


3-seitige Verträge nach §§ 115, 115a, 115b SGB V


sonstige Verträge

DMP
Musterverträge