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  •  Pressemitteilung der KGMV
Dienstag, 02 Mai 2023
Kategorie: Presse

Abgeordneter Sepp Müller (CDU), MdB, zu Besuch im Klinikum Südstadt der Hansestadt Rostock

Achtgeben auf die Krankenhausstruktur in Ostdeutschland!

Rostock/Schwerin, den 2.5.2023 Der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU Bundestagsfraktion Sepp Müller (CDU) besucht am 02.05.20023 das Klinikum Südstadt in der Hansestadt Rostock. Müller ist zudem stellvertretendes Mitglied im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages und Vorsitzender der CDULandesgruppe Sachsen-Anhalt.
Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Recht > Verträge

Basisinformation Recht -> Verträge

Die KGMV schließt auf Landesebene für ihre Mitglieder Rahmenverträge und Vereinbarungen ab. Hier finden Sie eine Auflistung der bestehenden Vereinbarungen.


Aktuelle Informationen zur Leistungserbringung und Abrechnung bei/von Flüchtlingen

RAHMENVEREINBARUNG

zur medizinischen Versorgung der im Asylbewerberleistungsgesetz genannten Leistungsberechtigten und zur Unterstützung bei der medizinischen Erstaufnahmeuntersuchung und bei notwendigen kurativen Behandlung von Flüchtlingen in und aus Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zwischen der KGMV und dem Innenministerium des Landes MV.

Rahmenvereinbarung

Ansprechpartner in der KGMV sind neben Herr Loewe und Frau Rademske-Grell.

Bisher beigetreten:

Landkreis Rostock
Landkreis Vorpommern-Rügen
Landkreis Ludwigslust-Parchim

 

Informationsmaterialien zur Corona-Schutzimpfung in ukrainischer Sprache

 

Für die Abrechnung mit der KVMV finden Sie hier folgende Unterlagen:

Zum 1. September 2015 hat die KVMV mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern eine Rahmenvereinbarung zur ambulanten ärztlichen Versorgung der im Asylbewerberleistungsgesetz genannten Leistungsberechtigten und zur Unterstützung bei der medizinischen Erstaufnahmeuntersuchung und ggf. notwendigen kurativen Behandlung von Flüchtlingen in Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach § 75 Abs. 6 SGB V und § 4 AsylbLG sowie § 62 AsylVfG geschlossen.

Das bedeutet, dass diese Rahmenvereinbarung die Versorgung von Asylbewerbern in den Praxen, in Gemeinschaftseinrichtungen sowie im Not- und Bereitschaftsdienst als auch die Versorgung von Flüchtlingen in Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) und Notunterkünften (NUF) regelt.

Zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen können neben Vertragsärzten auch Nicht-Vertragsärzte (z.B. pensionierte Ärzte) und Ärzte aus stationären Einrichtungen an dieser Vereinbarung teilnehmen. Die Regelungen für Vertragsärzte gelten für diese Ärzte entsprechend.

Ansprechpartner:

Gruppenleiter der Fachgruppen-Bereiche in der Abrechnungsabteilung
Mitarbeiter der Vertragsabteilung


Vereinbarungen der KGMV mit dem Land


2-seitige Verträge nach § 112 SGB V


3-seitige Verträge nach §§ 115, 115a, 115b SGB V


sonstige Verträge

DMP
Musterverträge
Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Qualität > Sicherheit (CIRS, RISK, etc.)

Basisinformation Qualität -> Sicherheit (CIRS, RISK, etc.)

Zur Weiterentwicklung der Patientensicherheit ist durch die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser ein Klinisches Risikomanagement durchzuführen und Fehlermeldesysteme zu implementieren. Die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement beinhalten die Richtlinien zum Themenbereich Qualitätssicherung.

Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Qualität > Qualitätsbericht

Basisinformation Qualität -> Qualitätsbericht

Ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus hat jährlich einen Qualitätsbericht zu erstellen. Ziel des Qualitätsberichtes ist es, den Versicherten und Patienten im Vorfeld einer Krankenhausbehandlung sowie Vertragsärzten und Krankenkassen bei der Einweisung und Weiterbetreuung der Patienten eine Orientierungs- und Entscheidungshilfe zu geben. Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser - Qb-R - legen das Verfahren für die Erstellung, Übermittlung und Veröffentlichung sowie Inhalt, Umfang und Datenformat des Qualitätsberichts fest.

Die Qualitätsberichte sind über das Deutsche Krankenhausverzeichnis nutzerorientiert abrufbar.

Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Qualität > sektorenübergreifend

Basisinformation Qualität -> sektorenübergreifend

Die sektorenübergreifende Qualitätssicherung für die Krankenhäuser ist in der Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung – Qesü-RL geregelt. Die Richtlinie sowie die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und die dokumentationspflichtigen Leistungsbereiche finden Sie HIER.

Aktuell gültige Spezifikationen können Sie HIER einsehen.

Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Qualität

Basisinformation Qualität

Gemäß § 135a SGB V sind die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt die entsprechenden Richtlinien bundeseinheitlich und verbindlich für alle Leistungserbringer fest.
zu den Richtlinien des Unterausschusses Qualitätssicherung
Ergänzende Informationen werden hier durch die KGMV bereitgestellt.
Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Finanzierung > ambulant

Basisinformation Finanzierung -> ambulant

In den Krankenhäusern bestehen verschiedene Möglichkeiten zur ambulanten Behandlung.

Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe (AOP)

Die Krankenhäuser sind nach § 115 b SGB V zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog genannten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss (§ 96 SGB V).

Vertrag nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Ein-griffe und stationsersetzende Behandlungen im Kranken-haus – (AOP-Vertrag)

Formulare/ Downloads:

2023

2022

2020

2019

Heilmittel Preisliste

Ergotherapie

 

Physiotherapie

 
Podologie
AOK, vdek

Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

Gemäß § 116b SGB V können Krankenhäuser, Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zu erbringen, soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen und dies gegenüber dem Erweiterten Landesausschuss unter Beifügung entsprechender Belege anzeigen. Die Anforderungen und Voraussetzungen für die Teilnahme werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) für schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen und hochspezialisierte Leistungen festgelegt.

Formulare/ Downloads:

  • Antragsformulare des Erweiterten Landesausschusses M-V
    • Formular F0
      Allgemeine Hinweise für Anzeigen zur Teilnahme an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V
    • Formular F1
      Anzeige zur Teilnahme an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V
    • Formular F2
      Anzeige zur Teilnahme an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V
      Anlage "Personelle Anforderungen"
    • Formular F3
      Anzeige zur Teilnahme an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V
      Anlage "Sächliche und organisatorische Anforderungen"
      Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Tuberkulose / atypischer Mykobakteriose
      (Anlage 2a der ASV-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)
    • Formular F4
      Anzeige zur Teilnahme an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V
      Anlage "Sächliche und organisatorische Anforderungen"
      Diagnostik und Behandlung von Patienten mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
      (Anlage 1a der ASV-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)
    • Formular F5
      Anzeige zur Teilnahme an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V
      Anlage "Anforderungen nach den Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V"
    • Anlage zum Formular F5
    • Formular F6
      Anzeige zur Teilnahme an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V
      Anlage "Nachweis von Mindestmengen"
      Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Tuberkulose und atypischer Mykobakteriose
      (Anlage 2a der ASV-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)
    • Formular F7
      Anzeige zur Teilnahme an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V
      Erklärung zum Nichtzustandekommen einer ASV-Kooperation gemäß § 116b Absatz 10 Satz 4 SGB V in Verbindung mit § 10 ASV-Richtlinie
    • Formular F8
      Anzeige zur Teilnahme an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V
      Anlage "Nachweis von Mindestmengen"
      Diagnostik und Behandlung von Patienten mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
      (Anlage 1a der ASVRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)
    • Formular F9
      Anzeige zur Teilnahme an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V
      Anlage "Sächliche und organisatorische Anforderungen"
      Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Marfan-Syndrom
      (Anlage 2k der ASV-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)
    • Formular F10
      Anzeige zur Teilnahme an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V
      Anlage "Nachweis von Mindestmengen"
      Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Marfan-Syndrom
      (Anlage 2k der ASV-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)
    • Formular F11
      Anzeige zur Teilnahme an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V
      Anlage "Sächliche und organisatorische Anforderungen"
      Diagnostik und Behandlung von Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit gynäkologischen Tumoren
      (Anlage 1a der ASV-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)
    • Formular F12
      Anzeige zur Teilnahme an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V
      Anlage "Nachweis von Mindestmengen"
      Diagnostik und Behandlung von Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit gynäkologischen Tumoren
      (Anlage 1a der ASV-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)
    • Einverständniserklärung zur Weitergabe von Informationen an die ASV-Servicestelle zur Teilnahmeberechtigung für die Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V
  • Meldeformular zur elektronischen Rücksendung an die gesetzlichen Krankenkassen
Weitere ambulante Behandlungen am Krankenhaus:
  • Zweitmeinung (§ 27b SGB V)
  • Notfallambulanzen (§ 75 Abs. 1b SGB V; § 76 Abs. 1 SGB V)
  • Fachärztliche Behandlung nach Terminvergabe (§ 75 Abs. 1a Satz 6 SGB V)
  • Medizinische Versorgungszentren (§ 95 SGB V)
  • Persönliche Ermächtigungen (116 SGB V)
  • Institutsermächtigungen (§116 a SGB V)
  • Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V)
  • Psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 SGB V)
  • Sozialpädiatrische Zentren (§ 119 SGB V)
  • Heilmittelambulanzen (§ 124 Abs. 3 SGB V)
  • Disease Management Programme - DMP (§ 137 f SGB V)
  • Ambulanz im Rahmen eines Vertrages zur Integrierten Versorgung (§ 140 a ff. SGB V)
  • Durchgangsarzt-/Berufsgenossenschaftliche Ambulanz