Sie können einen Suchbegriff verwenden und / oder nach einer Kategorie filtern.
Die KGMV schließt auf Landesebene für ihre Mitglieder Rahmenverträge und Vereinbarungen ab. Hier finden Sie eine Auflistung der bestehenden Vereinbarungen.
zur medizinischen Versorgung der im Asylbewerberleistungsgesetz genannten Leistungsberechtigten und zur Unterstützung bei der medizinischen Erstaufnahmeuntersuchung und bei notwendigen kurativen Behandlung von Flüchtlingen in und aus Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zwischen der KGMV und dem Innenministerium des Landes MV.
Ansprechpartner in der KGMV sind neben Herr Loewe und Frau Rademske-Grell.
Bisher beigetreten:
Landkreis Rostock
Landkreis Vorpommern-Rügen
Landkreis Ludwigslust-Parchim
Informationsmaterialien zur Corona-Schutzimpfung in ukrainischer Sprache
Zum 1. September 2015 hat die KVMV mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern eine Rahmenvereinbarung zur ambulanten ärztlichen Versorgung der im Asylbewerberleistungsgesetz genannten Leistungsberechtigten und zur Unterstützung bei der medizinischen Erstaufnahmeuntersuchung und ggf. notwendigen kurativen Behandlung von Flüchtlingen in Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach § 75 Abs. 6 SGB V und § 4 AsylbLG sowie § 62 AsylVfG geschlossen.
Das bedeutet, dass diese Rahmenvereinbarung die Versorgung von Asylbewerbern in den Praxen, in Gemeinschaftseinrichtungen sowie im Not- und Bereitschaftsdienst als auch die Versorgung von Flüchtlingen in Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) und Notunterkünften (NUF) regelt.
Zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen können neben Vertragsärzten auch Nicht-Vertragsärzte (z.B. pensionierte Ärzte) und Ärzte aus stationären Einrichtungen an dieser Vereinbarung teilnehmen. Die Regelungen für Vertragsärzte gelten für diese Ärzte entsprechend.
Ansprechpartner:
Gruppenleiter der Fachgruppen-Bereiche in der Abrechnungsabteilung
Mitarbeiter der Vertragsabteilung
Rahmenvereinbarung zur ambulanten ärztlichen Versorgung der im Asylbewerberleistungsgesetz genannten Leistungsberechtigten und zur Unterstützung bei der medizinischen Erstaufnahmeuntersuchung und ggf. notwendigen kurativen Behandlung von Flüchtlingen in Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen in MV zwischen der KVMV, Innenministerium und Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern – gültig ab 01.09.2015
Zur Weiterentwicklung der Patientensicherheit ist durch die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser ein Klinisches Risikomanagement durchzuführen und Fehlermeldesysteme zu implementieren. Die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement beinhalten die Richtlinien zum Themenbereich Qualitätssicherung.
Ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus hat jährlich einen Qualitätsbericht zu erstellen. Ziel des Qualitätsberichtes ist es, den Versicherten und Patienten im Vorfeld einer Krankenhausbehandlung sowie Vertragsärzten und Krankenkassen bei der Einweisung und Weiterbetreuung der Patienten eine Orientierungs- und Entscheidungshilfe zu geben. Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser - Qb-R - legen das Verfahren für die Erstellung, Übermittlung und Veröffentlichung sowie Inhalt, Umfang und Datenformat des Qualitätsberichts fest.
Die Qualitätsberichte sind über das Deutsche Krankenhausverzeichnis nutzerorientiert abrufbar.
Die sektorenübergreifende Qualitätssicherung für die Krankenhäuser ist in der Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung – Qesü-RL geregelt. Die Richtlinie sowie die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und die dokumentationspflichtigen Leistungsbereiche finden Sie HIER.
Aktuell gültige Spezifikationen können Sie HIER einsehen.
In den Krankenhäusern bestehen verschiedene Möglichkeiten zur ambulanten Behandlung.
Die Krankenhäuser sind nach § 115 b SGB V zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog genannten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss (§ 96 SGB V).
Formulare/ Downloads:
2023
2022
2020
2019
Ergotherapie
Physiotherapie
Gemäß § 116b SGB V können Krankenhäuser, Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zu erbringen, soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen und dies gegenüber dem Erweiterten Landesausschuss unter Beifügung entsprechender Belege anzeigen. Die Anforderungen und Voraussetzungen für die Teilnahme werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) für schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen und hochspezialisierte Leistungen festgelegt.
Formulare/ Downloads: