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Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Finanzierung > Somatik

Basisinformation Finanzierung -> Somatik

Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Finanzierung > Psychiatrie

Basisinformation Finanzierung -> Psychiatrie

Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Finanzierung > ambulant

Basisinformation Finanzierung -> ambulant

In den Krankenhäusern bestehen verschiedene Möglichkeiten zur ambulanten Behandlung.

Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe (AOP)

Die Krankenhäuser sind nach § 115 b SGB V zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog genannten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss (§ 96 SGB V).

Vertrag nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Ein-griffe und stationsersetzende Behandlungen im Kranken-haus – (AOP-Vertrag)

Formulare/ Downloads:

2023

2022

2020

2019

Heilmittel Preisliste

Ergotherapie

 

Physiotherapie

 
Podologie
AOK, vdek

Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

Gemäß § 116b SGB V können Krankenhäuser, Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zu erbringen, soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen und dies gegenüber dem Erweiterten Landesausschuss unter Beifügung entsprechender Belege anzeigen. Die Anforderungen und Voraussetzungen für die Teilnahme werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) für schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen und hochspezialisierte Leistungen festgelegt.

Formulare/ Downloads: www.kvmv.de

Weitere ambulante Behandlungen am Krankenhaus:
  • Zweitmeinung (§ 27b SGB V)
  • Notfallambulanzen (§ 75 Abs. 1b SGB V; § 76 Abs. 1 SGB V)
  • Fachärztliche Behandlung nach Terminvergabe (§ 75 Abs. 1a Satz 6 SGB V)
  • Medizinische Versorgungszentren (§ 95 SGB V)
  • Persönliche Ermächtigungen (116 SGB V)
  • Institutsermächtigungen (§116 a SGB V)
  • Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V)
  • Psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 SGB V)
  • Sozialpädiatrische Zentren (§ 119 SGB V)
  • Heilmittelambulanzen (§ 124 Abs. 3 SGB V)
  • Disease Management Programme - DMP (§ 137 f SGB V)
  • Ambulanz im Rahmen eines Vertrages zur Integrierten Versorgung (§ 140 a ff. SGB V)
  • Durchgangsarzt-/Berufsgenossenschaftliche Ambulanz
Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: Finanzierung

Basisinformation Finanzierung

Die Krankenhausfinanzierung erfolgt im Somatischen Bereich nach den gesetzlichen Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) sowie der jeweils gültigen Fassung des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und im psychiatrischen Bereich auf der Grundlage der Bundespflegesatzverordnung (BPflV).


Krankenhausfinanzierung nach KHEntgG (somatische Krankenhäuser)

Krankenhausfinanzierung nach BPflV (psychiatrischen Krankenhäusern und Abteilungen)

Krankenhausfinanzierung für Besondere Einrichtungen

Finanzierung der Ausbildung im Krankenhaus entsprechend § 17a KHG

Donnerstag, 22 Mai 2014
Kategorie: IT und Daten > Krankenhaus IT

Basisinformation IT und Daten -> Krankenhaus IT

Die Krankenhaus-IT gehört zu den besonders gefährdeten Infrastrukturen, da Ausfälle und Störungen der IT wichtige Prozesse erheblich beeinträchtigen und in Folge die Gesundheit und das Leben von Patienten gefährden können. Der IT-Sicherheit im Krankenhaus wird daher ein hoher Stellenwert eingeräumt. Dieser Prozess erfordert ein hohes Maß an Information und Kommunikation aller IT-Verantwortlichen.