Recht - Schiedsstellen

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Schiedsstellen

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Schiedsstelle nach § 18a KHG

Gemäß § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) bilden die Landeskrankenhausgesellschaft und die Landesverbände der Krankenkassen in jedem Bundesland eine Schiedsstelle. Diese entscheidet bei Unstimmigkeiten insbesondere über die Vereinbarung eines Krankenhausbudgets gem. § 13 KHEntgG/ § 19 BPflV.

Die Schiedsstelle besteht aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen in gleicher Zahl. Der Schiedsstelle gehört auch ein von dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die. Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird. Die Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertreter werden von der Landeskrankenhausgesellschaft, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von der zuständigen Landesbehörde bestellt.

Die Amtszeit der Schiedsstelle beträgt jeweils vier Jahre. Die Amtszeit der aktuellen Schiedsstelle entnehmen Sie bitte der u. a. Rubrik "KGMV-Bank".

Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Details entnehmen Sie bitte folgenden Dokumenten:


Schiedsstelle nach § 114 SGB V

Gemäß § 114 SGB V bilden die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und die Landeskrankenhausgesellschaft oder die Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den ihr nach dem SGB V zugewiesenen Aufgaben (z. Bsp. bei Uneinigkeit über den Abschluss zweiseitiger und dreiseitiger Landesverträge nach §§ 112, 115 u.s.w.)

Die Landesschiedsstelle besteht aus Vertretern der Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen, die Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser und deren Stellvertreter von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Abs. 3 Satz 3 und 4 durch Los bestellt. Soweit beteiligte Organisationen keine Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer beteiligten Organisation die Vertreter und benennt die Kandidaten; die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt in diesem Fall ein Jahr.

Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3), die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.

Details entnehmen Sie bitte folgenden Dokumenten:


Reha-Schiedsstelle nach § 111 b SGB V

Seit dem 01.01.2014 existiert in Mecklenburg-Vorpommern die Reha-Schiedsstelle gem. § 111b SGB V. Die Schiedsstelle hat ihre Geschäftsstelle bei der KGMV, Wismarsche Str. 175, 19053 Schwerin (Tel. 0385/ 48529-104).

Die Schiedsstelle kann gem. § 111 Abs. 5 SGB V von den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zur Festsetzung der Vergütung angerufen werden, wenn eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande kommt.

Details entnehmen Sie bitte folgenden Dokumenten:

 

Schiedsstelle nach § 7 Abs. 9 Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)

Gemäß § 7 Rettungsdienstgesetz MV (RDG) bilden die Landeskrankenhausgesellschaft, der Städte- und Gemeindetag MV sowie der Landkreistag MV eine Schiedsstelle. Die Schiedsstelle entscheidet in den ihr zugewiesenen Aufgaben, insbesondere in Angelegenheiten nach § 7 Abs. 9 RDG M-V.
Die Schiedsstelle besteht aus dem neutralen Vorsitzenden, zwei Vertretern der Krankenhäuser, die von der KGMV benannt werden, und zwei Vertretern der Träger des Rettungsdienstes, die von den kommunalen Spitzenverbänden benannt werden.
Der Vorsitzende der Schiedsstelle und die übrigen Mitglieder haben jeweils einen Stellvertreter, der bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten übernimmt.
Die Amtszeit der Schiedsstelle beträgt jeweils vier Jahre.
Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
Details entnehmen Sie bitte folgenden Dokumenten:
 

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