IT & Daten - § 301 SGB V

IT & Daten

§ 301 SGB V

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Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Kostenträgern Daten zur Krankenhausbehandlung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Hierzu zählen insbesondere die Daten nach §301 SGB V und §21 KHEntgG. Dazu gibt es weitere Vereinbarungen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern.

§301 SGB V | §21 KHEntgG

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